Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden genehmigt. Laut dem vom Grossen Rat verabschiedeten Hundegesetz müssen Hunde vom 1. April bis am 31. Juli im Wald und am Waldrand an der Leine geführt werden. Weiterhin gilt die Leinenpflicht für Hunde in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen.
Text: Staatskanzlei, Informationsdienst

Vom 1. April bis 31. Juli sind Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Jagd- und Herdenschutzhunde sowie Diensthunde der Polizei und des Rettungswesens im Einsatz und bei der Ausbildung. Aufgrund dieser Gesetzesänderung hat der Regierungsrat nun auch die geänderte Verordnung über das Halten von Hunden genehmigt und per 1. Mai 2023 in Kraft gesetzt. Im Hundegesetz ist geregelt, an welchen Orten Hunde nur angeleint und wo sie gar nicht mitgeführt werden dürfen. Übertretungen dieser Bestimmungen werden gemäss der Verordnung über das Halten von Hunden mit Ordnungsbussen von 50 beziehungsweise 100 Franken bestraft. Auch ein Verstoss gegen Anleingebote oder
Betretverbote, die eine Gemeinde, gestützt auf das Hundegesetz, erlässt, wird mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken sanktioniert. Zudem bleiben die Hundehalterinnen und Hundehalter dafür verantwortlich, den Hundekot korrekt zu beseitigen.